Registrierter Ausführer

Der Status des registrierten Ausführers, kurz «REX» genannt, gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Marc Bernitt, Senior Vice President Customs Europe, Kühne & Nagel Schweiz AG

So findet sich im Warenverkehr der Schweiz mit Entwicklungsstaaten auch der REX zunehmend in neueren Freihandelsabkommen zwischen der EU und anderen Staaten, mit denen er Freihandelsabkommen (CETA-Abkommen EU–Kanada, Japan (EPA) und Grossbritannien (TCA)-abgeschlossen hat, wieder. Auch in der Schweiz gewinnt REX and Bedeutung.

Registrierte Ausführer können durch die Abgabe von Ursprungserklärungen auf der Handelsrechnung autark Ursprungsnachweise ausfertigen. Insofern handeln Unternehmen unabhängig vom Zoll und können die Abläufe bei der Lieferkette durch den Wegfall vieler Formalitäten beschleunigen und den administrativen Aufwand abbauen.

Was ist neu? Im Gegensatz zu den Ursprungsnachweisen Form A können mit Einführung des Systems Registered Exporter (REX) die Ursprungsnachweise durch eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung (Statement on Origin, SoO) abgelöst werden.

Im Gegensatz zum ermächtigten Ausführer handelt es sich bei dem registrierten Ausführer nicht um einen bewilligungs­bedürftigen Status. Vielmehr ist eine Registrierung auf Antrag bei der zuständigen Zollkreisdirektion in der Schweiz ausreichend. Diese vergibt die unternehmensbezogene REX-Nummer. Auch eine Arbeits- und Organisationsanweisung, die für den ermächtigten Ausführer erforderlich ist, entfällt.

Seit wann?

Die Möglichkeit zur Registrierung als REX existiert bereits seit dem 1. Januar 2017, als bereits einige Entwicklungsländer im Handel mit der Schweiz auf die uneingeschränkte Ausstellung von Ursprungserklärungen umgestellt haben (u. a. Brasilien, Indien, Laos, Thailand). Seitdem haben immer mehr Länder sukzessive auf diese Registrierungsform umgestellt. Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz können in Handelspapieren angegebene REX-Nummern bei Bedarf auf der Website der EU überprüfen.

Eine Ursprungserklärung kann grundsätzlich von jedem Ausführer in den Entwicklungsändern ausgefertigt werden. Enthält eine für die Schweiz bestimmte Sendung Ursprungswaren im Wert von über 10 300 Franken, muss der Ausführer bei der zuständigen Behörde seines Landes als registrierter Ausführer (Registered Exporter, REX) erfasst sein, und die Registrierungsnummer muss in der Ursprungserklärung aufgeführt sein.

Weiterversand Ausfuhr Schweiz –EU

Sendungen mit präferenzbegünstigten Erzeugnissen aus Entwicklungsländern und gültigem Ursprungsnachweis können in der Schweiz für den Weiterversand in die Europäische Union oder nach Norwegen unter Zollkontrolle aufgeteilt werden.

Ausfuhr Schweiz – Entwicklungsländer

Sollten Schweizer Ursrpungswaren in Entwicklungsländern weiterverarbeitet werden, um danach in die Schweiz, die EU oder NO ausgeführt zu werden, kann ebenfalls bei unveränderter Ausfuhr aus der Schweiz die Ursprungserklärung (SoO) abgegeben werden (Geberlandanteil).

Warenverkehr Schweiz – UK

Aufgrund der Abmachung 4 (SR 0.632.401.021 5/5) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) akzeptiert das UK die schweizerischen Ersatzursprungserklärungen (engl. Replacement Statement on Origin) im Rahmen des Systems registrierter Ausführer (engl. Registered Exporter System, REX). Die Schweiz akzeptiert im Gegenzug im UK ausgestellte Ersatzursprungserklärungen mit – anstellte der REX Nummer – der UK-EORI-Nummer.

Das System des registrierten Ausführers (kurz «REX-System») ist das neue System zur Bescheinigung des Ursprungs von Waren auf Basis der Selbstzertifizierung. Ursprünglich wurde es im allgemeinen Präferenzsystems (APS) angewandt, mit dem die EU Entwicklungs- und Schwellenländern Zollbegünstigungen einräumt. Für Unternehmen in der EU war dies nur für die
Weiterversendung von APS-Waren in die EFTA-Länder von Bedeutung.

Die EU ist jedoch bestrebt, das System der Selbstzertifizierung in allen Handelsabkommen umzusetzen.

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