Rückerstattung für in der EU angefallene Mehrwertsteuer

Für Schweizer Unternehmer, die in der EU angefallene Mehrwertsteuer rückerstatten lassen möchten und im betreffenden EU-Land nicht mehrwertsteuerlich registriert sind, gilt die 13. EU-Richtlinie.

Diese findet für Unternehmer mit Sitz in der Schweiz Anwendung. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:

Laurent Lattmann, Treuhänder mit eidg. FA, Partner, Tax Partner AG
  • Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres beim jeweiligen EU-Mitgliedstaat eingehen, in welchem die MWST erhoben wurde. Wenige Ländern haben die Einreichungsfrist auf den 30.9. festgelegt. Massgebend ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde, nicht das Datum der Übergabe an die Post/Kurierdienste.
  • Form: Der Antrag muss direkt an die Erstattungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. Einige Länder bieten hierfür inzwischen elektronische Portale an (z. B. NL, FI, EE und LT), jedoch ist das Verfahren nicht EU-weit harmonisiert.
  • Originalrechnungen: Auch bei elektronischer Antragstellung verlangen viele Länder zusätzlich die Einreichung der Originalbelege per Post, insbesondere bei höheren Rechnungsbeträgen. In Einzelfällen werden auch eingescannte Kopien akzeptiert.
  • Nachweis der Unternehmereigenschaft: Es ist eine Bescheinigung der ESTV über die Unternehmereigenschaft in der Schweiz beizulegen (abrufbar über das ePortal der Eidg. Steuerverwaltung https://eportal.admin.ch/).
  • Keine Registrierung: Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn der Schweizer Unternehmer im betreffenden Staat umsatzsteuerlich registriert ist oder sein müsste.