Es ist so weit: Die Schweiz erschliesst sich den weltweit grössten Wachstumsmarkt

Als die Schweiz noch schlief, am frühen Sonntagmorgen des 10. März 2024, war es so weit: Die EFTA, unter Schweizer Federführung, schloss nach 16 Jahren und insgesamt 21 Verhandlungsrunden das lang ersehnte Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Trade and Economic Partnership Agreement, TEPA) mit Indien ab, und zwar als erster europäischer Partnerstaat noch vor dem Vereinigten Königreich und insbesondere vor der EU.

Philippe Reich, Präsident SICC (Swiss-Indian Chamber of Commerce)

Aus Schweizer Sicht bedeutsam ist, dass es sich trotz des am Schluss horrenden Tempos (Wiederaufnahme der Verhandlungen erst vor knapp einem Jahr) um ein umfassendes modernes Handelsabkommen handelt, das in manchen Bereichen Massstäbe für künftige gleichartige Abkommen setzt. Es enthält Bestimmungen zum Handel mit Industriegütern, verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, zu technischen Handelshemmnissen, sanitären und phytosanitären Massnahmen, Ursprungsregeln und Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zur Investitionsförderung, zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Wettbewerb, zum öffentlichen Beschaffungswesen (Entwicklungsklausel nach drei Jahren) und (erstmals für Indien) zum immer wichtigeren Thema Handel und nachhaltige Entwicklung. Verknüpft ist das Abkommen mit einer Vereinbarung zur Förderung von Investitionen (mit der Schaffung von Arbeitsplätzen) in Indien in den nächsten 15 Jahren und mit der Bereitstellung eines solche begünstigenden Investitionsklimas durch Indien.

Indien ist mittlerweile das bevölkerungsreichste Land der Welt mit einer rasch wachsenden Mittelschicht und einer mehrheitlich jungen, talentierten und ambitionierten Bevölkerung. Indien wird zum neuen globalen Wachstumsmotor mit erwarteten jährlichen Wachstumsraten im hohen einstelligen Bereich. Das Wachstumspotenzial und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Schweizer Unternehmen vor allem im Export sind deshalb enorm. Insbesondere eröffnet das Abkommen der Schweizer Wirtschaft ein wichtiges zusätzliches Standbein in einer global diversifizierten Wertschöpfungskette, um sich bei erneuten weltweiten Krisensituationen noch widerstandsfähiger aufzustellen.

Für die Schweizer Exportwirtschaft im Vordergrund steht, dass durch das TEPA die Zolltarife für 95,3 Prozent der Schweizer Exporte (ohne Gold, aber mit Uhren) entweder sofort oder mit Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren aufgehoben beziehungsweise reduziert werden. Nach einer Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren erhalten zudem ausgewählte Landwirtschaftsprodukte (gewisse Früchte und Gemüse) beziehungsweise verarbeitete Agrarprodukte (Schokolade und Kaffeekapseln, nicht jedoch Milchprodukte) zollfreien Zugang zum indischen Markt. Selbst dem Schweizer Wein werden gestaffelte Zollreduktionen eingeräumt. Nach Ablauf der Zollabbaufristen können Schweizer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Handel jährlich bis zu rund 167 Millionen Schweizer Franken an Zöllen einsparen.

Die Schweiz hob in den Verhandlungen die Bedeutung von Innovation und damit verbunden des Schutzes des geistigen Eigentums hervor. Das Abkommen enthält deshalb umfassende Bestimmungen zum Schutz und zur Durchsetzung sämtlicher Rechte an geistigem Eigentum. Es statuiert im Grundsatz ein Schutzniveau auf Grundlage des WTO-Abkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS). Beim Innovationsschutz sieht das Abkommen Garantien vor, dass patentgeschützte Produkte, die aus der Schweiz nach Indien exportiert werden, nicht gegenüber lokal produzierten Produkten diskriminiert werden. Sodann vereinfacht und verkürzt Indien das Widerspruchsverfahren bei Patenten sowie die in Indien obligatorischen Berichterstattungsverfahren. Massgeblich verbessert wird der Schutz der Swissness, der für viele Schweizer Wirtschaftssektoren wichtig ist, so zum Beispiel bei Uhren, Nahrungsmitteln oder Kosmetika. Eine Nebenvereinbarung regelt die Behandlung der Swissness in Markenanmeldungen. Für geografische Angaben sieht das Abkommen einen höheren Schutz auf Antrag vor, zum Beispiel auch für Uhren. Schliesslich müssen Grenzschutzmassnahmen beim Import sowie beim Export für alle Rechte an geistigem Eigentum verfügbar sein, zumindest auf gerichtlichen Antrag.

Es darf abschliessend mit Fug und Recht festgehalten werden, dass mit der für 2025 erhofften Ratifizierung des Abkommens die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Schweizer Exporte nach (und Investitionen in) Indien um ein Mehrfaches steigen dürften und Schweizer Unternehmen im indischen Markt erfolgreich sein werden.