Neue Freihandelsabkommen der EFTA mit Indien sowie den Mercosur-Staaten
Die Schweiz hat nach mehrjährigen Verhandlungsrunden zwei wichtige Freihandelsabkommen abgeschlossen. Das Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EFTA und Indien (Trade and Economic Partnership Agreement, TEPA) trat bereits am 1. Oktober 2025 in Kraft. Das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) wurde am 16. September 2025 unterzeichnet und soll 2026 dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden. Mit der Inkraftsetzung dieses Abkommens ist voraussichtlich im Jahr 2027 zu rechnen. Mit diesen beiden Abkommen bekennt sich die Schweiz zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, zum Abbau von Handelshemmnissen und zu einer spürbaren Reduktion der Zölle mit fünf zusätzlichen Handelspartnern.
Das Abkommen EFTA–Indien
Das TEPA schafft einen umfassenden vertraglichen Rahmen für den Waren- und Dienstleistungshandel, den Investitionsschutz sowie die Zusammenarbeit in Bereichen wie geistiges Eigentum, Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung. Für Schweizer Unternehmen ist das Abkommen attraktiv: Laut dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wird im Warenverkehr ein grosser Teil der bisherigen Exporte nach Indien von verbesserten Zollbedingungen profitieren. Nach Ablauf der Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren wird der überwiegende Teil dieser Exporte vollständig zollfrei gestellt, während für den restlichen Anteil teilweise Zollreduktionen gewährt werden.
Im Warenverkehr profitieren insbesondere Exporte von pharmazeutischen Erzeugnissen, Maschinen, Chemieprodukten, optischen Geräten (einschliesslich Medizinprodukten) sowie von Uhren. Für diese Waren werden sämtliche Zölle unter Anwendung von Übergangsfristen abgebaut. Auch Textilien und Präzisionsinstrumente erhalten einen verbesserten Marktzugang. Im Agrarbereich gewährt Indien Zollfreiheit oder Zollreduktionen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte wie Schokolade oder Nahrungsmittelzubereitungen.
Im Anhang 2.C.3 des Abkommens können Schweizer Exporteure prüfen, ob und ab wann ihre Produkte in Indien zollfrei werden. Die veröffentlichten Tabellen zeigen für jede Tarifzeile den indischen Basiszinssatz (sog. Base Rate) sowie die jeweilige Zollabbaukategorie (Market Access Offer). Der Basiszinssatz ist der Startpunkt für die Berechnung der Reduktions- bzw. Abbaustufen. Das Abkommen umfasst verschiedene Stufen, von sofort wirksam bis zu einer schrittweisen Reduktion über einen Zeitraum bis zu 10 Jahre. Beispielsweise steht die Kategorie EIF für eine sofortige Zollbefreiung, während bei Produkten der Kategorie E10 der Zollabbau über 10 Jahre erfolgt. Lag der Basiszinssatz per 1. Oktober 2025 für ein Produkt bspw. bei 33% und die Kategorie nach Anhang 2.C.3 lautet E10, wird der Zollsatz pro Kalenderjahr um 3.3% gesenkt, bis die Einfuhr der Ware per 1. Januar 2034 vollständig zollbefreit sein wird. Die Zollreduktionen erfolgen linear über den festgelegten Zeitraum, sofern das Abkommen nicht die sofortige Reduktion der Zölle auf null, eine Karenzfrist mit Beginn der Zollreduktion in einem definierten Jahr oder produktspezifische Sonderregelungen vorsieht. Dieser Ansatz wurde bspw. auch bereits beim Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China angewendet.
Die Schweiz gewährt Indien im Industriebereich einen vollständig zollfreien Marktzugang, wobei dies aufgrund der Abschaffung der Industriezölle per 1. Januar 2024 der bestehenden Praxis der Schweiz entspricht. Im Agrarbereich bietet sie gezielte Zollsenkungen für ausgewählte Produkte an, ohne den Grenzschutz für sensible Bereiche wie Fleisch, Milch oder Getreide zu beeinträchtigen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte gelten ähnliche Konzessionen wie in anderen Freihandelsabkommen: Das Industrieschutzelement wird abgebaut, während der Ausgleichsmechanismus für Rohstoffe mittels Einfuhrzöllen weitgehend bestehen bleibt.
Die Ursprungsregeln sind in Anhang 2A, die Listenregeln in Anlage 2A.1 des Abkommens festgelegt. Schweizer Ausführer weisen den Ursprung der Ware entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers nach. Sie müssen im vorgeschriebenen Wortlaut ausschliesslich in englischer Sprache abgefasst und mittels eines anerkannten Zertifizierungsdienstes elektronisch signiert werden (DigiCert Switzerland AG, Swisscom (Schweiz) AG, SwissSign AG, Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT). Indische Ausführer können ausschliesslich Ursprungszeugnisse gemäss Anhang 2.A.3 ausstellen. Die Kumulation ist unter den Vertragspartnern möglich.
Das Abkommen EFTA–Mercosur
Das Abkommen zwischen der EFTA und den Mercosur-Staaten Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay deckt ebenfalls alle wesentlichen Aspekte des Handels ab – von Waren und Dienstleistungen über Investitionen bis hin zu Nachhaltigkeit und öffentlicher Beschaffung.
Auch dieses Abkommen ist für die Schweiz von grosser Bedeutung, da der überwiegende Teil der Exporte in die Mercosur-Staaten nach spätestens 15 Jahren zollfrei oder deutlich zollreduziert sein wird. Analog zum TEPA profitieren insbesondere die Exportbranchen Maschinenbau, Pharma, Präzisionstechnik sowie die Uhrenindustrie. Darüber hinaus werden Exportprodukte wie Käse, Schokolade, Kaffee, Wein, Fleisch, Spirituosen und Energy-Getränke von Zollsenkungen, Präferenzkontingenten oder einer vollständigen Liberalisierung profitieren.
Der Zollabbau in den Mercosur-Staaten erfolgt analog dem TEPA anhand eines mehrjährigen Stufensystems (Staging Categories), das je nach Produktgruppe unterschiedliche Abbaukategorien vorsieht. Ausgangslage für die Berechnung sind die pro Zolltarifnummer vereinbarte Kategorie sowie der jeweils gültige Basiszollsatz (auch hier sog. Base Rate) pro Mercosur-Staat. Die Details sind im Anhang II des Abkommens festgelegt. Gewisse Produkte werden bei Inkrafttreten des Abkommens sofort zollfrei (Kategorie 0), während der Zollabbau bei anderen Kategorien stufenweise über mehrere Jahre erfolgt – entweder vollständig oder bis zu einem festgelegten Residual-Zollsatz. Bei Kategorie FP50%Y5 zum Beispiel werden die Zölle nach fünf Kalenderjahren auf 50% des ursprünglichen Basiszollsatzes gesenkt (das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens wird als Jahr 0 bezeichnet). Eine nützliche Übersicht zu den jeweiligen Prozentsätzen findet sich in Tabelle 1 in Anhang II.
Die Schweiz gewährt im Gegenzug den Mercosur-Staaten die bereits per 1. Januar 2024 geltende Zollfreiheit für Industrieprodukte ab Inkrafttreten des Abkommens sowie spezifische Agrarkontingente, beispielsweise für Fleisch, Speiseöle, Früchte und Wein. Diese Konzessionen sind so ausgestaltet, dass sie die Schweizer Landwirtschaft nicht substanziell beeinträchtigen. Die von der Schweiz gewährten Konzessionen sind im Anhang V des Abkommens aufgeführt.
Die Ursprungsregeln orientieren sich am europäischen Modell und finden sich in den Anlagen 1 bis 5 zu Anhang I des Abkommens. Als Ursprungsnachweise sind sowohl die Ursprungserklärung als auch das Ursprungszeugnis vorgesehen. Die entsprechenden Details sind in Sektion IV des Anhangs I geregelt. Es ist zu erwarten, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu gegebener Zeit ein entsprechendes Zirkular zu den Ursprungsbestimmungen veröffentlichen wird. Die Kumulation ist ebenfalls unter den Vertragsstaaten möglich.
Fazit und Empfehlungen
Das TEPA sowie das Abkommen mit den Mercosur-Staaten bieten Schweizer Unternehmen die Möglichkeit, ihre Wettbewerbsposition in wichtigen Wachstumsregionen nachhaltig zu stärken - insbesondere vor dem Hintergrund aktueller handelspolitischer Unsicherheiten in anderen Märkten, etwa in den USA. Exporteure sollten anhand der Zolltarifnummern sowie den gewährten Präferenzen beim TEPA beziehungsweise beim Abkommen EFTA–Mercosur prüfen, ob und in welchem Umfang bereits heute sowie während der Übergangsphasen Zolleinsparungen erzielt werden können. Das unternehmensinterne Ursprungsmanagement ist entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Autoren
Oliver Hulliger
Senior Advisor, Tax Partner AG
Laurent Lattmann
Tax Partner AG







































