Vereinfachungsmassnahmen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union treten am 1. Januar 2026 Vereinfachungsmassnahmen zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) in Kraft. Hauptziel des Pakets ist die Reduktion des Regulierungs- und Verwaltungsaufwands sowie der Kosten, die den betroffenen Unternehmen durch die CBAM-Berichtspflichten entstehen. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen hatten im Verhältnis zu den von ihnen importierten Mengen an meldepflichtigen Waren einen erheblichen Zusatzaufwand zur Erfüllung der CBAM-Vorschriften zu tragen.

Folgende Vereinfachungen werden unter anderem umgesetzt:

  • Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts: Einführer von Waren gemäss Anhang I der CBAM-Verordnung, die weniger als 50 Tonnen an Waren aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement pro Jahr in die Europäische Union einführen, sind von den Meldepflichten befreit (De-minimis-Regelung). Der Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller CBAM-Waren, aggregiert pro Einführer und Kalenderjahr. Diese Regel gilt nicht für die Einfuhr von Strom und Wasserstoff.
  • Zulassung: Einführer, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen, müssen einen Antrag auf Erhalt des Status als zugelassener CBAM-Anmelder stellen – und zwar, bevor der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird. Unternehmen ohne Ansässigkeit in der Europäischen Union benötigen für die Erfüllung der Berichtspflichten weiterhin einen indirekten Zollvertreter, der die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders übernimmt.
  • CBAM-Erklärung: Die erste Jahreserklärung für Einfuhren im Jahr 2026 ist spätestens bis am 30. September 2027 einzureichen (anstatt wie ursprünglich vorgesehen bis am 31. Mai 2027).
  • Graue Emissionen: Zugelassene CBAM-Anmelder können wählen, ob sie tatsächliche Emissionswerte oder die von der EU-Kommission publizierten Standardwerte (pro Ware gemäss Anhang I der CBAM-Verordnung sowie pro Ausfuhrland) für ihre Meldungen verwenden. Falls tatsächliche Emissionswerte verwendet werden, sind sie vor Einreichung der CBAM-Erklärung von einem akkreditierten Prüfunternehmen zu bestätigen.
  • Drittlandspreis: In der Übergangsphase fehlten berichtspflichtigen Unternehmen häufig verlässliche Angaben zum tatsächlich entrichteten CO2-Preis im Herkunfts- oder Ausfuhrland. Künftig können zugelassene CBAM-Anmelder hierfür Standard-CO2-Preise des jeweiligen Landes ansetzen, um die abzugebenden CBAM-Zertifikate zu mindern. Ab 2027 ist die EU-Kommission befugt, solche Standardwerte für bestimmte Länder festzulegen, sofern dort eine gesetzlich verankerte CO2-Bepreisung gilt.
  • Verkauf der CBAM-Zertifikate: Die Mitgliedstaaten werden ab dem 1. Februar 2027 CBAM-Zertifikate für graue Emissionen über eine zentrale Plattform verkaufen. Der zugelassene CBAM-Anmelder hat sicherzustellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller in diesem Zeitraum eingeführten CBAM-Waren abdeckt (bisher lag diese Quote bei 80 %).
  • Nutzung von Dienstleistern: Zugelassene CBAM-Anmelder dürfen in der EU ansässige Dritte mit der Erstellung und Einreichung der CBAM-Erklärung beauftragen. Die Verantwortung verbleibt jedoch beim zugelassenen CBAM-Anmelder. Dies soll den Unternehmen zusätzliche Flexibilität bieten.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auch von Schweizer Unternehmen zu erfüllen, wenn sie CBAM-Waren aus Drittländern in die Europäische Union importieren (Ausnahme: Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung in einem EFTA-Land). Wir empfehlen Unternehmen ihre individuelle Situation im Hinblick auf die kommenden CBAM-Pflichten zu analysieren und zu prüfen, inwiefern sie von den neuen Vereinfachungen profitieren können. Parallel dazu ist die Einrichtung einer klaren CBAM-Organisation mit definierten Verantwortlichkeiten von zentraler Bedeutung. Ein interner Monitoring-Prozess hilft, Importmengen, Emissionsdaten und Schwellenwerte kontinuierlich zu überwachen und dabei die Datenqualität und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Unternehmen sollten zudem die finanziellen Auswirkungen der neuen Regelungen kennen. Die Identifikation von Synergien mit weiteren Nachhaltigkeits- und Berichtspflichten kann Aufwand reduzieren und Ressourcen bündeln.

Link zur Publikation von Tax Partner AG

Autoren

Laurent Lattmann

Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Partner Tax Partner AG

Oliver Hulliger

Senior Advisor, Tax Partner AG