Abschaffung der Industriezölle per 1. Januar 2024

Die schweizerische Eidgenossenschaft schafft die Zölle auf Industrieprodukte per 1. Januar 2024 ab. Dies betrifft Waren der Kapitel 25 – 97 (mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38), also alle Waren ohne Landwirtschaftsprodukte und Lebensmittel.

Was bedeutet das für Sie?

Dominique Zihlmann, Gesellschafter und Mitgründer, TransSoft GmbH

Ihre Waren verbleiben in der Schweiz
Beim Import von Industriegütern fallen ab dem 1. Januar 2024 keine Zölle mehr an. Sie müssen nichts weiter unternehmen und dürfen sich über die Einsparungen freuen. Die Waren müssen gleichwohl wie bisher verzollt werden. Der Zolldeklarant meldet die Waren normal an. Der Zollansatz bei Industriegütern ist ab dem 1. Januar null Franken. Der Importeur erhält weiterhin je eine Veranlagungsverfügung Zoll und MwSt.

Ihre Waren werden als Vorprodukte für Exporte im Freihandelsverkehr verwendet oder unverändert wieder im Freihandelsverkehr exportiert.
Wenn Ihre Waren aus einem Land mit Freihandelsabkommen stammen (z.B. EU) und Sie diese Waren als Vorprodukte für Waren in ein Land mit Freihandelsabkommen (z.B. EU) verwenden, benötigen Sie weiterhin die entsprechenden Präferenznachweise, um die Waren im Zielland zollfrei importieren zu können.

Wenn Ihre Waren aus einem Land mit Freihandelsabkommen stammen (z.B. EU) und Sie diese unverändert oder mit Minimalbehandlung in ein Land mit Freihandelsabkommen (z.B. EU) versenden, benötigen Sie weiterhin die entsprechenden Präferenznachweise, um die Waren im Zielland zollfrei importieren zu können.

Dazu ist es wichtig:

  • Verlangen Sie von Ihrem Lieferanten weiterhin einen Präferenznachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung).
  • Verlangen Sie von Ihrem Spediteur unbedingt, dass er die Waren entsprechend verzollt.

Nur so haben Sie den Präferenzausweis auf Ihren Importbelegen (eVV-Import).

Alternativ genügt es, wenn Sie bei der präferenzbegünstigten Ausfuhr von Gütern einen gültigen Vorursprungsnachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorweisen können. Nur ist es in der Praxis so, dass das Original-EUR.1 beim Importieren meistens beim Spediteur verbleibt, damit er bei Bedarf den Ursprung nachweisen kann.

Veredelungsverkehr
Beim Veredelungsverkehr (aktiv oder passiv) können Sie die Waren schweizerseits im Normalverfahren verzollen. Es fallen keine Zölle mehr an, nur noch die MwSt. Diese können Sie als Vorsteuer wieder abziehen. Sie sparen so einiges an Aufwand bei Ihnen (wie Überwachung der Freipässe) und an Verzollungskosten seitens der Spediteure.

Aufgepasst: Waren, die Sie vor dem 1. Januar 2024 Jahr zur aktiven Veredelung im Veredelungsverfahren eingeführt haben, müssen Sie auch nach dem 1. Januar 2024 noch mit dem Veredelungsverfahren wieder ausführen. Sonst wird der Freipass nicht gelöscht.

Auf der ausländischen Seite müssen die Waren weiterhin im Veredelungsverfahren oder mit Präferenznachweis verzollt werden. (Siehe vorheriger Abschnitt). Sonst fallen dort Zölle an.

Info des Zolls:
www.bazg.admin.ch>Services>Services für Firmen>Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr>Zolltarif Tares>Aufhebung der Industriezölle
www.bazg.admin.ch>Information Firmen>
Einfuhr in die Schweiz>Befreiungen…>Aktiver Veredelungsverkehr

Aktuell

Ursprungsbestimmung: neue Vorschriften und Pflichten bei der Ausfuhr per 1. Januar 2024
30.05.2024, Zürich oder Online-Teilnahme / 21.11.2024, Zürich oder Online-Teilnahme
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Präferenzieller Ursprung, revidierte PEM-Regeln, Freihandelsverträge – Vertiefungsseminar
20.06.2024, Zürich oder Online-Teilnahme / 28.11.2024, Zürich oder Online-Teilnahme
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