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Steuerliche und wirtschaftliche Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 – Fokus indirekte Steuern auf nationaler und EU-Ebene

Massnahmen auf nationaler Ebene

Die Massnahmen sehen unter anderem einen befristeten Verzicht zur Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben bis 31. Dezember 2020 vor. Die gesetzlich vorgeschriebenen Einreichungs- und Zahlungsfristen von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) gelten unverändert und die steuerpflichtigen Unternehmen haben ihren Verfahrens- und Zahlungspflichten grundsätzlich innert der gesetzlichen Fristen weiterhin nachzukommen. Im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten werden die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidg. Zollverwaltung (EZV) den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen jedoch auf Antrag hin Zahlungserleichterungen in Form von Zahlungsaufschüben gewähren. Es gilt zu beachten, dass das Verfahren für einen Zahlungsaufschub bei der ESTV und bei der EZV nicht einheitlich ist.

Massnahmen auf europäischer Ebene

Nicht nur die Schweiz, sondern auch die EU-Staaten und Norwegen haben steuerliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft getroffen. Die beiliegende Tabelle soll einen Überblick über die anwendbaren Massnahmen im Bereich der europäischen Umsatzsteuer geben und insbesondere denjenigen Unternehmen ein Hilfsinstrument sein, die im Ausland umsatzsteuerliche Verpflichtungen erfüllen müssen. Diese Tabelle wird jeden Freitag durch das Taxand-Netzwerk aktualisiert und auf www.taxand.com publiziert.

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Im ersten Teil werden die Massnahmen je Steuerart zusammengefasst, während im zweiten Teil auf die Umsetzungsmassnahmen der europäischen Mitgliedsstaaten eingegangen wird. Diese Übersicht soll den betroffenen Unternehmen als Unterstützung dienen, sich in den Landesbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zurecht zu finden.

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COVID 19 - Kundeninfo Tax Partner AG PDF (722.4 kB)
EU-Overview COVID 19 indirect taxes PDF (172.3 kB)