Brexit – was ändert sich jetzt

Vorausgesetzt, das EU-Parlament stimmt am 29. Januar 2020 dem ausgehandelten Austrittsabkommen zu, wird UK ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr Teil der EU sein. Was bedeutet das konkret für Unternehmen, die Handelsbeziehungen mit UK-Kunden unterhalten oder von UK-Lieferanten Waren oder Dienstleistungen beziehen?

Die gute Nachricht vorab: Es sind keine Sofortmassnahmen notwendig. Bis zum 31. Dezember 2020 bleibt trotz des Austritts von UK vorerst alles beim Alten. Warenlieferungen von der EU nach UK und umgekehrt gelten unverändert als innergemeinschaftliche Lieferungen. Die UK MWST-Nummern sind für die Teilnahme an innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reihen- oder Dreiecksgeschäften unverändert gültig. Unternehmen, die in UK über eine mehrwertsteuerliche Einort-Registrierung verfügen (sog. Mini-One-Stop-Shop oder MOSS), können ihre Umsätze weiterhin darüber abrechnen. Und auch zolltechnisch sind im Augenblick keine Anpassungen vonnöten.

Wie geht es weiter? Das Austrittsabkommen sieht neben der Übergangsfrist auch deren einmalige Verlängerung von einem oder maximal zwei Jahren vor. Diese Verlängerungsoption müsste sowohl von UK als auch von der EU bis zum 1. Juli 2020 beschlossen werden. Sollte die Übergangsfrist nicht verlängert werden, sind die Auswirkungen auf die Waren- und Dienstleistungsströme zu analysieren und die notwendigen Massnahmen im zweiten Halbjahr umzusetzen.

Das nächste Rendez-vous mit dem Brexit ist damit auf anfangs Juli 2020 terminiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.


Tax Partner AG
Zürich, Januar 2020